Behandlungsablauf
Eine Behandlung beginnt grundsätzlich mit einem einführenden Gespräch (Anamnese, Schmerzsymptomatik, familiäre/berufliche Situation, ect).
Anschließend wird das weitere Vorgehen, sowie die eigentliche Behandlung besprochen.
- Eine schmerztherapeutische Sitzung beinhaltet eine manuelle Behandlung, sowie das Erlernen von 2 - 3 individuell geeigneten Übungen ("Engpassdehnung"). Dabei kann von etwa 60-75 Minuten Dauer ausgegangen werden. Die erlernten "Engpassdehnungen" können Sie dann selbständig zu Hause durchführen. Durch diese Übungen werden Sie in die Lage versetzt, die schmerzverursachenden Problembereiche Ihres Körpers gezielt zu unterstützen und zu korrigieren. Keine Sorge - der dafür nötige Zeitaufwand ist minimal und steht, aufgrund der Effizienz aller erlernbaren Übungen, in keinem Verhältnis zu den positiven gesundheitlichen Auswirkungen. Hier gilt: je mehr Eigeninitiative, umso seltener die Notwendigkeit in die Praxis zu kommen.
Im Laufe der Zeit hat sich gezeigt, dass durchschnittlich 3-5 Sitzungen benötigt werden, um den jeweiligen Schmerzzustand nachhaltig zu beeinflussen.
Kosten pro Sitzung 112,- €
- Erstanamnese für eine umfassende Bachblütentherapie kann bis zu 2,5 Stunden dauern. Weiter Sitzungen zwischen ca. 30 - 60 Minuten.
Die Kosten betragen 76,- € pro Stunde.
- Die Kosten für die anderen Angebote beträgt 83,- € pro Stunde.
Von den Privatversicherungen und Zusatzversicherungen werden die Kosten überwiegend übernommen. Die Rechnung wird nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GeBüH) erstellt.
Wenn Sie Selbstzahler sind, werde ich mit Ihnen vorab einen individuellen Behandlungssatz erstellen wenn Sie mich darauf ansprechen.
Vertragsgrundlagen:
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.
Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.